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    Finanzen

    Gehalt in Bitcoin? Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer/innen

    Tobias DauselJanuar 15, 20260
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    Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum & Co. sind in aller Munde. Immer mehr reale Anwendungsfälle ergeben sich für die rein digitalen Münzen – warum dann nicht auch das Gehalt in Krypto ausgezahlt bekommen? Aber geht das überhaupt? Welche Möglichkeiten, aber auch Fallstricke sich hieraus ergeben können, lesen Sie hier!

    Warum der Euro beim Arbeitsentgelt Vorrang hat

    Ein Blick ins Gesetzbuch eröffnet, dass es beim Arbeitsentgelt zunächst nur wenig Spielraum gibt. In Paragraf 107 der Gewerbeordnung (GewO) steht nämlich, dass das Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro zu berechnen und auszuzahlen ist. Ein Krypto-Gehalt ist demnach nicht möglich. Der Hintergrund ist recht simpel, denn Beschäftigte sollen nicht in die Lage geraten müssen, zuerst digitale Vermögenswerte tauschen zu müssen, um Miete, Versicherungen oder Lebensmittel bezahlen zu können. Vom Wechselkurs ganz zu schweigen.

    Es gibt aber dennoch eine Möglichkeit, einen Teil seines Lohns tatsächlich in Kryptowährungen ausgezahlt zu bekommen. Nämlich über die ebenfalls in der Gewerbeordnung geregelten Sachbezüge.

    Krypto-Gehalt in Form von Sachbezügen möglich

    Ein Fall, in dem eine Klägerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Provisionszahlungen in Form von Ether verlangte, landete vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieser bestätigte einerseits, dass Krypto-Zahlungen den “Euro-Zwang” beim Arbeitsentgelt nicht erfüllen könne, andererseits verwies er aber auch darauf, dass Kryptowährungen in Form von Sachbezügen dennoch einen Teil des Lohns ausmachen können.

    Für gewöhnlich zählen zu Sachbezügen die Bereitstellung eines Dienstwagens, Zugtickets oder Essensgutscheine. Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sind, können hierzu auch Kryptowährungen gezählt werden. Dies ist jedoch an zwei Voraussetzungen geknüpft:

    • Eine derartige Übereinkunft ist nur gestattet, wenn sie “dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht”. Im Klartext bedeutet das, dass immer im Einzelfall entschieden werden muss, ob die Krypto-Zahlung auch im Interesse der oder des Angestellten liegt. Unternehmen können demnach nicht nach eigenem Ermessen anfangen, das gesamte oder einen Teil des Gehalts in Kryptowährungen auszuzahlen.
    • Daneben darf das Krypto-Einkommen den pfändbaren Tel des Arbeitsentgelts nicht überschreiten. 

    Die Pfändungsfreigrenze als harte Leitlinie

    Der unpfändbare Teil des Lohns muss vollständig in Euro ausgezahlt werden! Bei der sogenannten Pfändungsfreigrenze geht es um den Betrag, den Menschen benötigen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dies gilt auch bzw. im besonderen Maß auch dann, wenn eine Lohnpfändung droht. Die Pfändungsfreigrenze orientiert sich an der individuellen Lebenssituation. Steuerklasse, Unterhaltspflichten und andere Faktoren beeinflussen die Höhe.

    Erst oberhalb dieser Grenze darf ein Arbeitgeber einen Teil des Gehalts in Krypto auszahlen. Das heißt: Die Höhe des möglichen Krypto-Anteils hängt vom Gesamtwert des Einkommens ab und vom Zeitpunkt der Berechnung. Sinkt der Wert einer Krypto-Zahlung, kann das Verhältnis kippen. Umgekehrt kann ein hoher Kurs dazu führen, dass ein größerer Anteil als Sachbezug gilt. Diese Dynamik verlangt genaue Berechnungen, die im Gehaltsprozess berücksichtigt werden müssen.

    Praktische Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

    Die Theorie wirkt simpel, in der Praxis stellt sich das Krypto-Gehalt jedoch als deutlich komplexer heraus. Beschäftigte erhalten ihr Gehalt in zwei Teilen, Euro und digitale Werte, und beide müssen getrennt voneinander berechnet werden. Der Arbeitgeber muss den Wert der Coins zu einem festen Stichtag bestimmen, bevor die Auszahlung erfolgt. Darauf aufbauend wird das Gesamtnetto ermittelt, und aus diesem Gesamtnetto ergibt sich die Grenze für den unpfändbaren Anteil.

    Zwei Punkte fallen dabei besonders ins Gewicht:

    • Arbeitgeber brauchen eine genaue Festlegung des Umrechnungszeitpunkts
    • Arbeitnehmer tragen das Risiko späterer Kursschwankungen

    Steuerliche Abzüge und Sozialbeiträge richten sich stets nach dem Gesamtwert, also inklusive des Krypto-Anteils. Auch das erfordert eine präzise Dokumentation aller Schritte.

    Wann Krypto-Boni attraktiv wirken können

    Der Reiz digitaler Vergütung entsteht, sobald Beschäftigte mit dem Thema vertraut sind, z. B. Mitarbeiter von Krypto-Unternehmen. Manche möchten langfristig investieren, andere schätzen die Chance auf Kursgewinne. Plattformen wie Finst zeigen, wie leicht der Zugang zu Kryptowährungen inzwischen geworden ist. Gerade für Menschen, die bereits kleinere Portfolios aufbauen, kann es daher lukrativ sein, sich einen Teil des Arbeitsentgelts in Krypto auszahlen zu lassen.

    Zugleich steht fest, dass ein Bonus in Coins nur funktioniert, wenn die Pfändungsfreigrenze eingehalten und stets in Euro ausgezahlt wird. Die Beschäftigten bekommen also ein stabiles Einkommen plus einen variablen Zusatz in digitaler Form.

    Risiken, die Beschäftigte kennen sollten

    Kryptowährungen unterliegen mitunter starken Schwankungen. Ein Krypto-Bonus kann daher in kurzer Zeit sowohl an Wert gewinnen als auch ebenso schnell an Wert verlieren. Es ist daher nicht auszuschließen – und es gibt auch keine Sicherheitsmechanismen, die hier greifen würden – dass das Krypto-Gehalt verpufft oder zumindest deutlich an Wert verliert und man dadurch auf einen Teil seines Gehalts verzichten muss. Bei großen Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum ist hiervon zwar nicht auszugehen, ganz ausschließen kann man es jedoch auch nicht. Beschäftigte tragen also das volle Wertschwankungsrisiko! 

    Auswirkungen hat dies auch auf die steuerliche Erfassung. So sollte nachprüfbar dokumentiert werden, wann die Coins erhalten wurden, wie hoch ihr Wert war und ob sie später gewinnbringend weiterverkauft wurden.

    Ausblick: Krypto-Vergütung bald Standard?

    Nach der aktuellen Rechtsprechung dürften sich Krypto-Vergütungen auf einige Ausnahmen beschränken. Der flächendeckende Einsatz ist nicht zu erwarten und kann ohnehin niemandem zugemutet werden, der mit Kryptowährungen nichts am Hut haben möchte. Erste Gehversuche in diese Richtung machen aber deutlich, wie tief sich Kryptowährungen ins Finanzwesen eingebrannt haben und welche Möglichkeiten bestehen.

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